Satzung

Satzung der Hospizhilfe Wetterau e.V.            (Satzung als PDF-Download)

 

Präambel 

Die Hospizhilfe Wetterau e.V. will alles tun, dass der Mensch nicht nur friedvoll stirbt, sondern auch bis zum Tode in Würde leben kann.
Wir wollen schwerkranke und sterbende Menschen aus humanitärer Verantwortung in der letzten Phase ihres Lebens begleiten.
Auf der Grundlage christlich orientierter Lebenswerte engagieren sich Menschen unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Ansichten in der Hospizbewegung mit dem Ziel, Sterben als menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu ermöglichen.
Wir wollen dafür eintreten, dass die Situation sterbender Menschen in unserer Gesellschaft einen Platz hat.

 


§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen HOSPIZHILFE WETTERAU e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 61169 Friedberg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck und Aufgaben 

  1. Der Verein hat den Zweck, die Hospizbewegung zu fördern. Dies schließt die Führung eines geschulten, freiwilligen Hilfsdienstes zur Betreuung von Schwerstkranken, Sterbenden und deren Angehörigen sowie eine Begleitung von Trauernden ein.
  2. Der Verein lehnt jede Form der aktiven Sterbehilfe ab.
  3. Der Verein ist politisch unabhängig.
  4. Der Zweck soll besonders durch folgende Aktivitäten verwirklicht werden:
    1. Begleitung und Betreuung von Schwerstkranken, Sterbenden und ihren Angehörigen.
    2. Begleitung von Trauernden.
    3. Zusammenarbeit mit öffentlichen und kirchlichen Stellen sowie mit privaten Organisationen.
    4. Schulung von Ärzten, Pflegepersonal, Seelsorgepersonal, Sozialarbeitern und anderen Interessierten.
    5. Beschaffung von Finanzmitteln für obige Zwecke.
    6. Öffentlichkeitsarbeit.
    7. Förderung von anderen für die Betreuung und Versorgung von Sterbenden notwendige oder wünschenswert erscheinende Maßnahmen und Einrichtungen.

§ 3    Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Auslagen für Tätigkeiten im Interesse des Vereins können erstattet werden.

§ 4    Mitgliedschaft 

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche Personen und sonstige Personen (z.B. juristische Personen, Personengemeinschaften, Kirchengemeinden) werden.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft erfolgt durch Eintritt in den Verein. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
  3. Mit der Antragstellung erkennt der Bewerber die Satzung des Vereins an.
  4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Sonstige Personen, die Ziele des Vereins fördern wollen, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Sie entrichten für diese Förderung einen angemessenen Beitrag, der mit dem Vorstand des Vereins vereinbart wird.
  6. Über den jeweiligen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Aufnahme oder Ablehnung werden dem Antragsteller innerhalb von 3 Monaten ab Antragstellung schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  8. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des laufenden Kalenderjahres an den Vorstand des Vereins. Der Mitgliedsbeitrag im Jahr des Austrittes ist für das ganze Kalenderjahr fällig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  9. Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand kann mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn:
    1. Ein Vereinsmitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung der Beiträge in Rückstand ist.
    2. Ein grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins vorliegt.
  10. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der absoluten Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen die Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
  11. Gegen diesen Beschluss des Vorstands ist die Berufung zu einer Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Vorstandsbeschlusses statthaft. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  12. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Ordentliche, sonstige Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. Die Ziele des Vereins zu unterstützen.
    2. Ihren Beitragsverpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich nachzukommen.
    3. Die politische Unabhängigkeit des Vereins zu wahren.
    4. Anschriftenänderungen unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 6    Mitgliedsbeiträge 

  1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Vorstand kann in besonderen Einzelfällen den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr wird spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Jahres fällig.

§ 7    Vereinsorgane 

Organe des Vereins  sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8    Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins, der gleichzeitig Vorstand im Sinne des §26 BGB ist, besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • bis zu fünf Beisitzenden
  2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich ohne jegliche Vergütung.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten, wobei ein Vertreter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Ihre Vertretungsmacht wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, (§26.2 Satz 2 BGB) dass
    1. zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein insgesamt pro Monat bis 1000 € verpflichten, der Vorsitzende und sein Stellvertreter einzeln bevollmächtigt sind. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein in Höhe von mehr als 1000 € verpflichten, die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.
    2. zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung oder zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    1. Ausführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
    2. Verwaltung des Vereinsvermögens.
    3. Organisation von Schulung, Fortbildungen, Begleitung und Supervision von Ehrenamtlichen.
    4. Öffentlichkeitsarbeit.
    5. Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
    6. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
    7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
    8. Verhandlung mit Kostenträgern und Abschluss entsprechender Verträge.
  5. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Der Schatzmeister ist befugt Zahlungsanweisungen, unter Berücksichtigung bestehender Beschlüsse des Vorstands, allein vorzunehmen.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich einzeln mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann ein neues Mitglied für die Restlaufzeit gewählt werden.
  8. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche andere Personen hinzuziehen sowie Arbeitskreise bilden.
  9. Ein Vorstandsmitglied sollte nicht zwei Vorstandsämter innehaben.

 § 9    Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Vorstandes können auch virtuell durchgeführt werden.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Über die Vorstandssitzung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt. Beschlüsse werden im Wortlaut wiedergegeben. Das Protokoll wird vom Protokollführer und der Sitzungsleitung unterschrieben.

§ 10  Mitgliederversammlung 

  1. Der Verein soll mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung abhalten, möglichst im ersten Halbjahr.
  2. Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gewordene Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung anderer Mitglieder durch Vollmacht ist nicht möglich.
  3. Jedes Mitglied kann spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte vorbehaltlich § 12 (Satzungsänderungen) schriftlich beantragen. Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung bedürfen zur Annahme eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Beschlussanträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere soweit nicht an anderer Stelle der Satzung festgelegt:
    1. Die Wahl des Vorstandes.
    2. Die Wahl zweier Kassenprüfer für zwei Jahre.
    3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes.
    4. Die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
    5. Die Erteilung der Entlastung des Vorstands.
    6. Die Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  7. Die Jahresrechnung (Bilanz) wird von den gewählten Kassenprüfern geprüft.
  8. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 40% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
  9. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder.
  10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  11. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aller anwesenden Mitglieder, außer bei Satzungsänderungen und Auflösung (siehe §§ 12 und 13). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen und vom Leiter der Versammlung sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Diese ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 11  Haftung

  1. Für die Schäden gleich welcher Art, die aus der Teilnahme an Veranstaltungen, durch Handlung der ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins oder der Mitgliedschaft im Verein entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein gem. BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. §31 BGB bleibt hierdurch unberührt.
  2. Der Verein haftet grundsätzlich nur im Rahmen seines Vereinsvermögens.
  3. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands gegenüber dem Verein beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12  Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erfolgen muss. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, bei entsprechenden Vorgaben von Registergericht oder Finanzamt, falls Vereins- oder Steuerrecht dies erfordern, die Satzung redaktionell zu ändern oder zu ergänzen, jedoch ausgenommen den Zweck, die Mehrheiten oder den Vermögensanfall betreffend. Die Änderung bzw. die Ergänzung ist vom Vorstand zur Bestätigung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 13  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Dazu müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so kann frühestens nach einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, welche in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung dazu muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung enthalten.
  2. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit aller gültigen abgegebenen Stimmen.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  4. Bei Auflösung des Vereins, wird mit dem Vereinsvermögen nach §45.2 BGB verfahren, wobei das Vermögen des Vereins nur an eine steuerbegünstigte Körperschaft fallen darf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14  Gleichstellung

  1. Die verwendeten Bezeichnungen in der männlichen Form haben keine geschlechtspezifische Bedeutung.

 

61231 Bad Nauheim, den 1. Dezember 1998

Satzungsänderungen lt. Mitgliederversammlung 2002

Satzungsänderungen lt. Mitgliederversammlung 2003

Satzungsänderungen lt. Mitgliederversammlung 2006

 

61169 Friedberg, den 28. Januar 2013

Satzungsänderung lt. außerordentlicher Mitgliederversammlung 2013

 

61169 Friedberg, den 28. Januar 2015

Satzungsänderung lt. außerordentlicher Mitgliederversammlung 2015

 

61169 Friedberg, den 21. Oktober 2021

Satzungsänderung lt. Mitgliederversammlung 2021